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Die Einlage in das Verfahren der Vermögensdeckung im Verein Ost/Beitragsabrechnung beträgt derzeit vier vom Hundert der zusätzlich ruhegehaltsfähigen Bezüge. Jeweils die Hälfte dieses Beitrags zahlen sowohl Auftraggeber als auch Beschäftigte. Zusätzlich zu den Arbeitnehmerbeiträgen zur Deckung des Eigenkapitals in der Höhe von 2,0 Prozentpunkten der pensionsfähigen Zusatzvergütung leisten diese Unternehmen einen weiteren Arbeitnehmeranteil in folgendem Umfang: Vierter Teil der Beitragszahlung.

Grundlage für die weiteren Beiträge der Arbeitnehmer sind der Tarifvertrag im Bundesarbeitnehmerbereich und der Verband der kommunalen Unternehmer (VKA) vom 30. Juni 2016 sowie der Tarifvertrag für Arbeitnehmer im Gebiet der Tarife der Tarifgemeinschaft Deutscher Bundesländer (TdL) vom 30. Juni 2015.

Bei den Ergänzungsrenten waren die Korrekturen vor dem hintergrund der veränderten Umfeldbedingungen, vor allem der gestiegenen Lebensdauer und der anhaltend niedrigen Zinsphase, notwendig und sahen Veränderungen auf der Finanzseite in den Verbänden Ost, Ost und Ost/Beitragsrechnung vor. Der neue satzungsergänzende Beschluß regelt auch, was für andere Unternehmer zutrifft, die nicht ähnliche Vorschriften wie im Landes-, Bund oder Kommunalbereich haben.

Der Zusatzbeitrag wird auch für alle Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht dem Kollektivvertrag über die Altersvorsorge (ATV) unterliegt, weder in der für den TdL noch in der für den Bund oder den VKA gültigen Version einführen. Im Kollektivvertrag wurde für die Arbeitnehmerseite festgelegt, dass der vom Arbeitnehmer zu übernehmende Beitragssatz auf bis zu 3,25 % erhöht werden kann, wenn die finanziellen Voraussetzungen für den entsprechenden Deckungsteil dies erfordern.

Der Vorstand der VBL beschließt anhand von aktuariellen Berichten, ob und inwieweit der Beitragssatz im Ost/Kostenabrechnungsverband des Unternehmers angepaßt wird.