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Anderslautende Bedingungen des Kunden sind für uns nur bindend, wenn wir sie explizit in Schriftform oder per Telefax akzeptieren. Mit der Entgegennahme der Waren oder der Abnahme der Dienstleistung erkennt der Kunde die alleinige Gültigkeit unserer Liefer- und Zahlungskonditionen an. Die von uns unterbreiteten Offerten sind stets unverbindlich und bindend, sofern im Offert nicht eine verbindliche Frist genannt ist.
Wird eine Änderung der Auftragsausführung aufgrund von Umständen im Gefahrenbereich des Kunden erforderlich, trägt dieser alle damit zusammenhängenden zusätzlichen Aufwendungen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine sind wir zur Berechnung von Zinsen in einer Höhe von zehn Prozent über dem jeweiligen Basiszins - veröffentlicht von der ÖNB - zuzüglich der Mahnkosten, mind. jedoch 12 Prozent der gesamten Forderung pro Jahr ermächtigt.
Dies schließt weitere Folgen des Verzuges nicht aus. Die Zurückbehaltung von Zahlungen ist ebenso wie die Verrechnung mit von uns beanstandeten Gegenansprüchen des Kunden nicht zulässig. 6 Wir sind zu jeder Zeit zur Verrechnung mit Ansprüchen, die dem Kunden gegen uns stehen, befugt. Für Arbeitsleistungen (Montage-, Reparatur-, Wartungs- und sonstige Arbeiten) verrechnen wir die zum Fertigstellungszeitpunkt gültigen Stunden- und Materialkosten sowie bei Über- und Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit die für uns gültigen Aufschläge.
Die Lieferzeit läuft mit der Versendung der Auftragbestätigung, die Ausführungsfrist für Montage-, Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit der Übergabe der Geräte, in keinem Fall jedoch vor dem Ablauf von 14 Tagen nach dem Tag, an dem der Kunde die von ihm zu besorgenden Dokumente (z.B. Ausführungszeichnungen, Zeichnungen, Plänen etc.), Bewilligungen oder Freigabe erteilt oder die verabredete Abschlagszahlung erbracht hat.
Der Liefer- oder Leistungszeitraum ist eingehalten, wenn wir dem Kunden unsere Liefer- oder Leistungbereitschaft vor deren Ende angezeigt haben; sind wir zur Versendung oder Lieferung durch Sondervereinbarung gezwungen, so gilt die Liefer- oder Leistungszeit als eingehalten, wenn der Liefer- oder Leistungsgegenstand unser Haus vor deren Ende verlässt.
Liefer- oder Leistungstermine verlängern sich um die Zeit, die durch unvorhersehbare, von uns nicht zu vertretende Ereignisse, wie z. B. Störungen im Betrieb, Versagen von Arbeitskräften in höherem Maße, unzulässige Arbeitskämpfe, Lieferverzögerungen bei wesentlichen Rohstoffen oder Bauteilen oder dergleichen, aber auch durch Ereignisse im Gefahrenbereich des Kunden, soweit diese für die Terminüberschreitung von erheblicher Bedeutung sind.
Bei derartigen Hindernissen sind wir zum Rücktritt vom Vertrage ganz oder in Teilen befugt; in diesem Fall sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgenommen, es sei denn, der Kunde weist uns grobe Fahrlässigkeit nach. Werden vereinbarte Liefer- oder Leistungszeiten um mehr als vier Wochen überschritten oder gemäß Ziffer 2. verlängert, ist der Kunde unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen per Einschreiben zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt; Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgenommen, es sei denn, er weist uns grobe Fahrlässigkeit nach.
Erleidet der Kunde durch einen von uns zu verantwortenden Verzug einen Verzugsschaden, so hat er Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,00. Weitere Schadensersatzansprüche sind ebenso wie Schadensersatzansprüche unserer Lieferanten gegen uns, soweit uns kein schwerwiegendes verschuldetes Verhalten vorliegt, ausgeschlossen. in diesem Fall ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nachweisbar. Haben wir uns zum Versenden bereit erklärt, behalten wir uns Art und Weg der Versendung vor.
Die Lieferung geschieht grundsätzlich auf Risiko und Aufwand des Kunden. Transport- oder Bruchversicherungen werden von uns nur im Namen und auf eigene Verantwortung abgeschlossen. Wir sind zu einer Teillieferung befugt. Das Einhalten der Lieferzeit bedingt die Vertragserfüllung des Kunden in allen noch nicht abgeschlossenen Fällen.
8 Wenn sich der Transport durch einen Sachverhalt im Gefahrenbereich des Kunden verspätet, hat er alle dadurch entstandenen Mehraufwendungen, wie z.B. Lagerkosten in unserem Hause, spätestens jedoch einmal im Monat 0,5% des Rechnungsbetrages zu tragen. In einem solchen Falle sind wir auch befugt, dem Kunden eine angemessene Frist von längstens 14 Tagen zu setzen und nach deren erfolglosem Ablauf nach unserer Wahl entweder über den Gegenstand der Lieferung anders zu entscheiden und den Kunden innerhalb angemessener Fristen zu versorgen oder vom Vertrage zurückzuziehen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
Im letzteren Falle sind wir ohne besondere Nachweise zur Geltendmachung von 10% der Vergütung und bei entsprechender Nachweisführung auch zum Schadensersatz verpflichtet. Bei Arbeitsleistungen (4. 7) hat uns der Kunde die erforderlichen Einrichtungen und Hilfsmittel (z.B. Seilwinden, Gleise, elektrische Energien etc.) fristgerecht und unentgeltlich zur Verfu?gung zu stellen, auch wenn die Installation im Kaufpreis (4. 1) enthalten ist oder ein Pauschalbetrag fu?r sie festgelegt worden ist.
Notwendige Schutzmaßnahmen des Kunden, z.B. konstruktive Massnahmen, müssen vor dem Erscheinen unserer Installateure abgeschlossen sein. Der Kunde hat ferner die zum Schutze von Menschen und Eigentum erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen. Der Gefahrenübergang erfolgt, sobald der Liefer- oder Leistungsgegenstand, an dem wir Wartungs-, Reparatur- oder andere Arbeiten durchgeführt haben, unser Haus verlässt.
Werden Wartungs-, Instandsetzungs- oder andere Leistungen im Kundenbereich durchgeführt, geht die Gefährdung auf den Kunden über, sobald ihm die Beendigung der Arbeit angezeigt wird. Verspätet sich der Abgang oder die Auslieferung aus von uns nicht zu vertretenden Umständen, geht die Ware mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Bis zur völligen Bezahlung unserer Kaufpreisforderungen, aber auch aller sonstigen Ansprüche, die uns aus welchem rechtlichen Grund auch immer gegen den Kunden zustehen, bleibt der Eigentumsvorbehalt am gelieferten Gegenstand bestehen. Der Kunde darf den Gegenstand der Lieferung, auch wenn er mit einem anderen Gegenstand vermischt oder bearbeitet worden ist, nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb seines Betriebes veräußern; diese Ermächtigung ist jedoch insoweit ausgenommen, als die daraus resultierenden Ansprüche an Dritte abtreten oder von einem Zessionsverbot berührt werden, wenn der Kunde insolvent ist oder sich mit der Erledigung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Rückstand befindet. b.
Die mit der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes zusammenhängenden Kosten unserer Intervention gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Kunde tritt hiermit seine Ansprüche und sonstige Rechte aus dem Weiterverkauf, Miete oder Leasing sowie aus dem Leasinggeschäft an uns ab, auch wenn der Gegenstand der Lieferung bereits mit anderen Gegenständen vermischt oder bebaut ist.
Weitere Schadensersatzansprüche sind nicht auszuschließen. Zur Einziehung der Forderung und zur Geltendmachung weiterer Rechte ist der Kunde nur ermächtigt, wenn er seinen Zahlungspflichten uns gegenüber nachgekommen ist oder nicht insolvent ist. 5 Bei Vertragsverletzungen des Kunden, namentlich bei Zahlungsverzug oder sonstiger Leistungsstörung oder bei Insolvenz, sind wir nach unserer Wahl entweder ohne Setzung einer Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrage oder zur jederzeitigen Rücknahme des Liefergegenstandes unter Beibehaltung des Vertrages oder zur Untersagung seiner Verwendung befugt.
Darüber hinaus sind wir zur freihändigen Veräußerung des zurückgesandten Liefergegenstandes befugt; nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 10% des erhaltenen Kaufpreises wird der Verkaufserlös mit unseren fälligen Ansprüchen gegen den Kunden verrechnet. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag bis zum Zeitpunkt der Rückgabe werden wir dem Kunden 5% des Neuwertes in Rechnung stellen, es sei denn, es liegt eine stärkere Minderung vor.
Wir übernehmen keine Gewährleistung für handelsübliche oder nach ÖNORMEN, EN oder DIN tolerierbare Größen-, Gewichts- oder Qualitätsabweichungen sowie für Angaben über die Tauglichkeit des Liefergegenstandes für den vom Kunden vorgesehenen oder einen anderen Verwendungszweck. 2 Obwohl wir die Ordnungsmäßigkeit unserer Verarbeitungsanleitung, unserer Gebrauchs- und Betriebsanleitung sowie der Kundenberatung gewährleisten, haftet allein der Kunde für die Beachtung der gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen bei der Benutzung des Liefergegenstandes und für dessen zweckentsprechende Nachprüfung.
Wir haften für von unseren Verarbeitungsanweisungen sowie Gebrauchs- und Betriebsanweisungen abweichende Angaben nur, wenn wir sie dem Kunden vorher explizit in schriftlicher Form oder per Telefax oder E-Mail bestätigen. 3 Liefer- und Leistungsgegenstände sind vom Kunden sofort nach der Abnahme zu prüfen; Fehler sind uns unter Angabe der Anzahl und des Datums der Bestellbestätigung, des Lieferscheines oder der Faktura sowie der Produktions- und Auftragsnummer sofort nach ihrer Feststellung per Telefax oder E-Mail mitzuteilen.
Unterläßt der Kunde diese sofortige Mitteilung, so kann er keine Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche wegen des Fehlers selbst und wegen eines Fehlers der Fehlerfreiheit der Lieferungen oder Leistungen mehr erheben. Die durch unautorisierte oder bedingungslose Werbung verursachten Aufwendungen sind uns vom Kunden zu erstatten. Wir übernehmen nur dann eine Garantie für die fehlerfreie Funktionsweise einer von uns nicht exklusiv gelieferten Gesamtanlage (Maschine o.ä.), wenn wir uns trotz Bereitstellung von Bauteilen durch den Kunden oder Dritte nachgewiesenermaßen zur Fertigung der Gesamtanlage (Maschine o.ä.) verpflichten und wenn die mangelhafte Funktionsweise weder auf fehlerhaften noch lückenhaften Informationen des Kunden aufbaut.
Monat dieser Periode ist unsere Garantie jedoch auf die freie Bereitstellung des zur Mängelbeseitigung benötigten Materiales begrenzt; weitere Garantieansprüche sind ab diesem Zeitraum ausgenommen. Die Verjährungsfrist läuft auch bei Lieferungen als unbewegliche Sache und Leistungen an unbeweglicher oder unbeweglicher Sache; sie läuft ab Gefahrübergang gemäß Ziff. 6.
Der Kunde hat in jedem Fall nachzuweisen, dass innerhalb der Gewährleistungszeit auftretende Fehler bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen. 6 Soweit wir Gewährleistung übernehmen, werden wir innerhalb einer angemessenen Zeit, die uns zur Verfügung steht, nach unserer Wahl entweder die fehlerhafte Sache oder deren fehlerhafte Bestandteile durch eine mangelfreie Sache oder deren Bestandteile ersetzen oder nachbessern, dem Kunden eine entsprechende Minderung des Preises einräumen oder vom Vertrage zurücktreten - es sei denn, der Fehler ist geringfügig.
Wir werden die Aufwendungen für eine vom Kunden oder Dritten vorgenommene oder versuchte Mängelbeseitigung nicht vergüte. 7 Soweit für den Kunden notwendig und angemessen, ist der Liefer- oder Leistungsgegenstand bzw. sein vom Fehler betroffener Teil auf unser Anfordern sofort auf Risiko und Rechnung des Kunden an uns zu senden oder zu transportieren, andernfalls entfällt jegliche Gewährleistungsverpflichtung.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen Gewährleistungs- oder sonstiger von uns nicht anerkannter Gegenansprüche besteht nicht. Der Gewährleistungsanspruch des Kunden ist ausgeschlossen, wenn die von uns zur Verfügung gestellte oder von ihm bei uns anzufordernde Einbau-, Verwendungs- und Betriebsanleitung nicht befolgt wird oder deren Einhaltung nicht oder nicht vollumfänglich an den Benutzer gebunden ist, wenn die Installation nicht sachgerecht und normgerecht ausgeführt wurde, namentlich nicht von hierfür zugelassenen Firmen, wenn Reparaturen oder sonstige Eingriffe an dem Liefer- oder Dienstleistungsgegenstand ohne unsere Einwilligung ausgeführt wurden,
10 Unsere Gewährleistungspflicht ist auch dann nicht gegeben, wenn wir mit der Durchführung von Instandsetzungsaufträgen, der Änderung oder dem Umtausch von gebrauchten Gegenständen oder der Auslieferung solcher Sachen betraut worden sind. Abschließend schließen wir jegliche Haftung aus, wenn der Kunde unsere von uns gelieferten Liefer- oder Leistungsgegenstände zusammen mit von uns nicht vorher empfohlenen Fremd- oder Nachahmungsteilen verwendet.
Weist der Kunde nach, dass wir einen von uns verursachten Mangel durch leichte Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, ist unsere Schadensersatzpflicht auf den tatsächlichen Mangel und auch auf den Gesamtbetrag des Auftrages limitiert. Werden wir bei der Herstellung und Auslieferung nach vom Kunden übergebenen Plänen, Proben, Modellen oder anderen Dokumenten Dritter in Anspruch genommen, so hat uns der Kunde schad- und klaglos zu stellen.
Der Kunde ist bei der Benutzung der von uns gelieferter Systeme, Geräte und sonstiger Objekte zur strikten Einhaltung aller geltenden Regeln, technischer Regeln, Montageanleitungen, Betriebs- und Bedienungsanleitungen, speziell aller Regeln der Elektrik, und zur Benutzung nur von autorisiertem Fachpersonal angewiesen. 4 Jegliche Verantwortung ist für Beschädigungen aufgrund der Benutzung oder der Benutzung von nicht von uns im Voraus explizit und nachgewiesenermaßen empfohlener Fremd- oder Nachbauteile zusammen mit unseren Lieferteilen wegbedungen.
Jedoch sind wir nach den für seinen Geschäftssitz oder Wohnort geltenden Regelungen auch befugt, den Kunden vor dem für ihn sach- und ortsansässigen Richter zu verklagen. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen für zusammen mit anderen gelieferten Waren oder separat gelieferter Ware (nachfolgend "Software" genannt) finden nur Anwendung, soweit nicht die nachfolgenden mit dem Kunden separat vereinbarten Regelungen oder Regelungen davon abweicht.
Ungeachtet des Zeitpunktes der Weitergabe an den Kunden sind wir oder der Kunde in jedem Fall berechtigt, die überlassene Ware nach Zahlung der vertraglich festgelegten Vergütung im Umfang der Zahl der erworbenen Nutzungsrechte nur für eigene Zwecke zu nutzen. Ein Vertrieb durch den Kunden ist urheberrechtlich nicht zulässig. Eine Beteiligung des Kunden an der Erstellung der überlassenen Programme begründet keine Rechte an der in dieser Ziffer 12 genannten Verwendung.
Dem Kunden ist die Verwendung der gekauften Produkte jeweils nur auf einem Endgerät gestattet; er behält sich das Recht vor, das Endgerät zu wählen, auf dem die Produkte eingesetzt werden sollen. Die Verwendung der vertragsgegenständlichen Programme ist jede dauerhafte oder auch nur temporäre Reproduktion (Vervielfältigung) der Programme ganz oder in Teilen durch Speicherung, Herunterladen, Ausführen oder Darstellen zum Zwecke der Durchführung der Programme und der Bearbeitung der darin befindlichen Informationen durch die Geräte.
Der Benutzer ist nicht befugt, das Benutzerhandbuch zu kopieren. 12.1. 2 Der Kunde ist befugt, Vervielfältigungen der Programme zu Archivierungs- und Datensicherungszwecken anzufertigen, sofern die Programme oder Begleitmaterialien (Bedienungsanleitungen, Verpackungen etc.) kein explizites Nutzungsverbot beinhalten und alle Urheber- und Eigentumshinweise in diese Vervielfältigungen einfließen.
12.1.3 Ist die Gerätesoftware mit einem technischen Vervielfältigungsschutz versehen, erhält der Kunde im Schadensfall eine Ersatzexemplar gegen Rückgabe des Speichermediums. Ist eine neue Programmversion verfügbar, ist der Kunde zum von uns angegebenen Updatepreis zum Tausch des gelieferten Softwarepakets gegen ein korrespondierendes Programmpaket einer neuen Programmversion berechtigt; das gesamte Programmpaket steht unter dem Vorbehalt des Austauschs, wie es vom Kunden erstanden wurde.
Durch den Umtausch verfällt die Ermächtigung des Kunden zur Verwendung des ersetzten Softwarepaketes. Der Kunde hat in einem solchen Falle alle Vervielfältigungen, Teilvervielfältigungen und auch Sicherheitskopien sowie veränderte oder verarbeitete Versionen der überlassenen Programme und von ihnen angefertigte Vervielfältigungen, Teilvervielfältigungen und Sicherheitskopien sofort und endgültig zu zerstören. 12.3. 1 Der Kunde erkennt an, dass die Erstellung von Programmen in der Weise, dass sie unter allen Einsatzbedingungen fehlerlos sind, nicht möglich ist.
12.3. 2 Wir gewährleisten, dass die überlassene Ware die vereinbarte Funktionalität hat und die von uns zugesicherte Beschaffenheit hat. Einen von uns zu vertretenden Fehler gibt es nur, wenn das Softwareverhalten von der jeweiligen Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der zuletzt gültigen Version abweicht und dies für den Kunden vervielfältigbar ist.
Der Kunde ist zur Unterstützung bei der Mängelbeseitigung zur eingehenden Prüfung aufgetretener Fehler verpflichtet. Der Kunde ist uns dabei behilflich. Davon ausgeschlossen sind bereits installierte Programme und Produkte Dritter. 12.3. 4 Fehler in der vertragsgegenständlichen Ware sind vom Nutzer zu protokollieren und uns sofort zu melden; im übrigen gilt 8.3. Ergibt sich auch diese als unbrauchbar oder fehlerhaft und sind wir nicht in der Lage, die Verwendbarkeit mit zumutbarem Zeitaufwand, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, zu erbringen, so kann der Kunde eine Minderung des Preises fordern oder umwandeln.
Wir werden die Aufwendungen für eine vom Kunden oder Dritten vorgenommene oder versuchte Mängelbeseitigung nicht vergüte. 12.3. 7 Darüberhinaus leisten wir keine Gewährleistung, namentlich auch nicht dafür, dass die überlassene Ware den besonderen Anforderungen des Kunden bzw. Anwenders genügt und auch nicht für veränderte oder verarbeitete Versionen der Ware (Ziffer 12.1. 2), es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler in keinem Verhältnis zu den Veränderungen oder Verarbeitungen standen.
Für die Wahl, Einrichtung und Verwendung der Programme sowie für die angestrebten Resultate ist der Kunde allein verantwortlich. 12.3. 8 Bei ungerechtfertigter Beanstandung von Fehlern der Ware sind wir befugt, dem Kunden die entstandenen Aufwendungen zu den aktuell geltenden Kostentarifen in Rechnung zustellen. 12.4. 1 Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden oder Dritter, insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Natur, sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Verursacher weist nach, dass der entstandene Sachschaden von uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde.