Design Marke

Entwurfsmarke

Ein Design kann aber auch als Marke geschützt werden. Erfolgreiches Branding ist die Voraussetzung für eine starke Marke. Die Markenstrategie und das Markenmanagement bringen oder halten die Marke auf Kurs. Für viele Entscheider in Unternehmen ist der Begriff Marke jedoch unklar. Das Design ist in Qualität, Idee und Ästhetik der visuelle Ausdruck.

Gestaltung oder Marke?

Für Firmen stellt sich die grundsätzliche Fragestellung, ob sie ihr Erzeugnis mit einer Marke oder einem Design versehen wollen. Was unter Marke und Design zu verstehen ist, wird durch das BG vom 28. 8. 1992 über den Markenschutz und die Herkunftsangabe und das BG vom 5. 10. 2001 über den Designschutz definiert.

Mit dem Geschmacksmustergesetz soll die ästhetische Ausgestaltung von Industrie- und Handelsprodukten gefördert werden; es sichert die intellektuelle Errungenschaft, die in der Ausgestaltung eines Produktes steckt. Ein Design ist ein schutzfähiges Produktdesign, das sich durch die Gliederung von Strichen, Oberflächen, Konturen bzw. Farbtönen oder durch das eingesetzte Trägermaterial auszeichnet, sofern es sich um ein neues und eigenständiges Produkt handelt.

Der Geschmacksmusterschutz setzt voraus, dass die Gestaltung eine neue und eigenständige Gestalt hat, was dann der Fall ist, wenn sich der Eindruck der angemeldeten Gestaltung deutlich von dem derjenigen unterscheidet, die direkt am Erwerb der entsprechenden Erzeugnisse interessiert sind. Der Geschmacksmusterschutz kann für eine begrenzte Zeit in Anspruch genommen werden, die maximale Laufzeit liegt bei 25 Jahren.

Danach darf das neue und ursprüngliche eigentümliche Design nachgebildet werden. Der folgende Fall aus der Praxis erläutert, wann ein Erzeugnis einzigartig ist und wann das Geschmacksmuster aufgrund eines "Freihaltebedürfnisses" nicht schutzfähig ist. Aktuelles Beispiel: Die Y. Gesellschaft (Klägerin) war Eigentümerin eines am 29. 11. 1994 bei der WIPO deponierten Geschmacksmusters mit Gültigkeit für die Schweiz, das eine Schmuckdose ist.

An der Uhren- und Schmuhmesse "Baselworld" wurden Schmuckkästen ausgestellt, die dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Design ähnelten. Die Gestaltung der Schmuckkiste der Beklagten war nicht einzigartig. Die Gestaltung hat Individualität, wenn sie sich nur in unbedeutenden Punkten nach dem Gesamtbild des Designs unterscheiden, das der interessierten Öffentlichkeit in der Schweiz bekannt sein könnte.

Selbst eine banale Gestaltung kann unter dem Aspekt der Individualität geschützt werden, wenn der gesamte Eindruck der essentiellen Elemente von dem bisher bekannten abweicht. Ob sich das Design ausreichend von den vorgenannten Punkten absetzt, muss daher nicht aus der Sicht eines Fachmanns beurteilt werden, sondern aus der Sicht der an einer Akquisition Beteiligten, die die betroffenen Erzeugnisse sorgfältig nach ihrer Beurteilungsfähigkeit prüfen.

Wenn sie zustimmen, wird ein Interessent die vergleichbaren Produkte als konstruktiv äquivalent zu den technischen Notwendigkeiten betrachten. Kleinere Unterschiede werden vom Interessenten nicht berücksichtigt, aber die Konstruktionsmerkmale können seine Aufmerksamkeit auf sich ziehen und seine Kaufentscheidung beeinflussen. b) Fehlende Notwendigkeit, das Design frei zu halten. b ) Der Geschmacksmusterschutz ist ausgenommen, wenn die Eigenschaften des Musters ausschließlich auf die technischen Funktionen des Produkts zurückzuführen sind.

Der parallele Kugelbogen von Fuß und Decke des Schmuckkästchens der Angeklagten war aus technischer Sicht überflüssig. Das heißt, der Angeklagte durfte diesen Entwurf nicht imitieren. Markenschutz Die Marke hingegen soll die Erzeugnisse eines Handelsunternehmens identifizieren und von den Erzeugnissen anderer Firmen unterscheiden. Prinzipiell ist sie unbefristet gegen die Benutzung von verwechselbaren Kennzeichen für ähnliche Waren gesichert, solange sie in das Verzeichnis aufgenommen wird und die damit markierten Waren auf dem Handel sind.

Warenformen, die zugleich die Zugehörigkeit zu einer Firma als Marken bezeichnen, dürfen wegen dieser Aufgabe nicht als Marken von Wettbewerbern im gleichen oder ähnlichen Design für ähnliche Waren benutzt werden, solange der Schutz der Marke gegeben ist. Es ist notwendig, dass die Marke von den Empfängern als Marke erkannt wird. Mit dem als Marke beanspruchten Schild soll der Adressat in die Lage versetzt werden, die mit diesem Symbol versehenen Erzeugnisse eines gewissen Herstellers aus dem breiten Angebot wiederzuerkennen.

Es muss daher so im Gedächtnis des Empfängers verbleiben, dass es diese Aufgabe im geforderten Produktsegment oder Leistungsspektrum ausfüllt. Vor allem sind Schilder, die gemeinfrei sind und sich nicht als Kennzeichen für ein besonderes Vorhaben etabliert haben, obwohl sie der Öffentlichkeit nicht notwendigerweise unter Namensnennung bekannt sind, ohne Unterscheidungskraft. 2.

Brand oder Design? Die Qualifizierung eines Zeichens als Marke hängt vom Gesamterscheinungsbild ab, das es im Gedächtnis der jeweiligen Empfänger hinterläßt. Eine Marke hat nur dann die notwendige Kennzeichnungskraft, wenn sie so im Gedächtnis gespeichert ist, dass sie es dem Empfänger ermöglicht, das markierte Erzeugnis eines gewissen Anbieters auch auf lange Sicht in der Angebotsmenge zu finden.

Um sich von der Öffentlichkeit abzuheben, muss die Produktform daher in der Sicht der jeweiligen Empfänger so ursprünglich wirken, dass ihr gesamter Auftritt über einen längeren Zeitraum im Bewusstsein liegt. Andererseits ist die Neuartigkeit und Besonderheit, die einen Formschutz als Design bietet, an dem Abdruck zu messen, den die gestalterischen Kernelemente beim Erwerb eines Gebrauchsgegenstandes für kurze Zeit im Speicher haben.

Aus dieser unterschiedlichen Bewertung der Schutzbedingungen entsprechend der entsprechenden Aufgabe der Immaterialgüterrechte schließt sich auch die Möglichkeit aus, dass jedes als Geschmacksmuster eingetragene Muster auch als Marke registriert werden kann, ungeachtet der eventuell unterschiedlichen Begriffsbestimmung des relevanten Adressatenkreises. Beispiel: Der Stuhl "Panton" Der Stuhl "Panton" wurde in den 1960er Jahren als Designmöbel für bestimmte Sitzmöbel verwendet.

Der Bundesgerichtshof hat geprüft, ob die Stuhlform markenrechtlich geschützt ist: "Angesichts der Vielfalt der auf dem Handel erhältlichen Stuhlformen unterscheidet sich das behauptete Fußdesign in der Auffassung des durchschnittlichen achtsamen Endkunden nicht so sehr von anderen Designs, dass die Fußform als solche oder in ihrem Zusammenhang mit den anderen, gewohnten Bestandteilen als Indiz für ein konkretes Unter-nehmen aufgefasst werden würde.

"Das heißt, dass die Öffentlichkeit die konkreten Warenformen in der Öffentlichkeit in der Regel nicht als Zeichen für ein bestimmtes Produkt, sondern nur als besonderes Design auffasst. Um eine Warenart als Herkunftsangabe im Sinn des Markenrechtes zu verstehen, muss sie sich deutlich von allen im Warenbereich gebräuchlichen Formularen bei der Entscheidung über die Registrierung im Register der Marke unterschieden haben oder sich aufgrund der Reputation der Marke im Handel etabliert haben.

Schlussfolgerung Der Schutz von Warenzeichen und Mustern ermöglicht es dem Unter-nehmen, seine ökonomische Position zu dominieren, um unter anderem die Investitionen zu finanzieren und den Bekanntheitsgrad seines Unter-nehmens durch spezielle Warenzeichen und Muster zu steigern. Die Verletzung anderer Warenzeichen oder Geschmacksmuster kann jedoch möglicherweise zu erheblichen Belastungen für Sie mit sich bringen, da zivilrechtliche Verfahren noch lange nach der Anmeldung einer Marke oder eines Geschmacksmusters durch einen Dritten eingeleitet werden können und dadurch Auslagen und Auslagen entstehen können.