Sie können auch Fälschungen bestellen, wenn sie für Ihren eigenen Bedarf bestimmt sind. Doch ich sage Ihnen: Nur wenn Sie Waren aus der vergangenen Zeit verkaufen, ist es nicht billig. Andernfalls können Sie davon ausgehen, dass es sich um eine nicht echte Sache handelt. Dort werden viele Autos als Re-Importe zurückgebracht (gerade wegen des Preisvorteils).
Sie sollten hier jedoch die Zollbestimmungen einhalten, d.h. eventuelle Gebühren einkalkulieren.
Ärzte ohne Grenzen - Egon Engin-Deniz - Google Bücher
Mit der umfassenden Überarbeitung wird dem Nutzer eine größtmögliche Vollständigkeit der praxisbezogenen Regelungen des Österreichischen, Europäisches und Internationales Markenrechtes geboten. Der Verfasser betont insbesondere die Veränderungen im Auskunftsrecht, einstweilige Verfügung, die Überführung einer Gemeinschafsmarke in eine einzelstaatliche Schutzmarke, die Veränderungen im Beschwerdeverfahren vor dem APO einschließlich des am 01.07.2010 in Gang gesetzten Widerspruchsverfahrens und die Verfahrensänderungen im Beschwerdeverfahren zu privaten Vorwürfen infolge der Reform der CCP.
Dr. Egon Engin-Deniz ist Gesellschafter der CMS Reich-Rohrwig Hainz Anwälte Gesellschaft und Leiter der Rechtsabteilung Intellectual Property, Copyright and Media Law. Außerdem ist Egon Engin-Deniz Leiter der IP-Anwälte aller CMS-Kanzleien.
Ob eine falsche Louis Vuitton Tüte oder eine falsche Rockmusik - falsche Luxusgüter sind über das Netz, aber auch in vielen Urlaubszielen zu haben. Das liegt daran, dass die Einziehung durch den Zöllner, verwaltungsrechtliche Sanktionen oder gar Ausgleichszahlungen aufgedeckt werden. Die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus der Versendung oder Einfuhr von gefälschten Waren für den Eigengebrauch ergeben können, sind Internet-Käufern und Urlaubern kaum bewusst.
Die Fälschung wird größtenteils in Drittstaaten hergestellt und oft in EU-Länder importiert. An der EU-Außengrenze sind die Rechtsinhaber von Luxusgütern bereits geschützt: Wurden beispielsweise Bestellungen über das Netz aufgegeben, können die Behörden bei Verdacht oder im Namen der angeschlagenen Markenunternehmen Poststücke einbehalten und die nachgeahmten Waren zerstören. "Die" Piraten verstoßen insbesondere gegen Marken-, Urheber-, Patent- und andere Rechte des gewerblichen Rechtsschutzes, indem sie Markenpiraterie produzieren oder ohne Zustimmung des Rechteinhabers Kopien und Verbreitung von urheberrechtlichen Werken vornehmen.
Die nationale Gesetzgebung jedes EU-Mitgliedstaates verbietet solche Einmischungen und gibt den Rechtsinhabern das Recht, ihr geistiges Eigentum zu verteidigen. Häufig sind allerdings in Ländern außerhalb der EU Produktepiraten aktiv und bemühen sich, Produktfälschungen und -piraterie in den EU-Raum einführen. Wird die Ware beim Verzollen zerstört.... Auch wenn Sie der Zerstörung der beim Zoll aufbewahrten Waren nicht zuwiderhandeln, ist die Behauptung, dass Sie durch die Bestellung oder Einfuhr der Waren geistige Eigentumsrechte verletzt haben könnten, nicht ausgeräumt worden.
Der Rechtsinhaber kann Sie also weiter aussergerichtlich und vor Gericht belangen. Wußten Sie, oder war es leicht zu sehen, daß es sich um Falsifikate oder unbefugte Vervielfältigungen handelte, kann der Rechtsinhaber Schadensersatz einfordern. Auch die Steuerbehörden sind an unerlaubten Einfuhren interessiert: Es können verwaltungsrechtliche Sanktionen von bis zu 4000 EUR (bei Absicht 15.000 EUR) verhängt werden, unabhängig davon, ob die Waren für gewerbliche oder private Nutzung importiert wurden.
Die Art und Weise, wie Sie auf ein Fristsetzungsschreiben antworten sollten, richtet sich unter anderem nach der Schwierigkeit Ihrer Intervention, ob Sie davon wussten und wie der Rechtsinhaber es Ihnen beweisen konnte. Diese Strafen können auch für Sie gelten, wenn Sie die Ware als Endverbraucher für Ihren eigenen Gebrauch einführen.
Eine Haftung besteht in diesem Falle jedoch nur, wenn Sie die Verletzung von Schutzrechten vorsätzlich vorangetrieben haben, d.h. wenn Sie von der unrechtmäßigen Entstehung der Ware Kenntnis hatten.