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Gemäß den §§ 7 bis 7 sind möglicherweise verboten: die Verletzung von Grundsätzen der kaufmännischen Sorgfaltspflicht (" Abs. 4 UWG), Dieses Recht soll dem Wettbewerb "den Konsumenten wie auch den anderen Marktteilnehmern vor unlauterem Geschäftsgebaren" dienen. Handelsgesetz ": jedes Handeln einer natürlichen oder juristischen Person vor, während oder nach einer Transaktion, das in objektiver Weise mit der Verkaufsförderung oder dem Kauf von Waren oder Leistungen oder dem Abschluß oder der Erfüllung eines Vertrages über Waren oder Leistungen in Zusammenhang steht; zu den Waren gehören auch Grund und Boden, zu den Leistungen gehören auch Rechte und Pflichten; zu den " Marktteilnehmern " gehören Wettbewerber und Konsumenten, alle als Warenlieferanten oder Käufer von Waren oder Leistungen auftretenden natürlichen Personenkreis. 4.

"Alle zwischen einer begrenzten Anzahl von Parteien über einen öffentlichen verfügbaren Dienst der Kommunikation ausgetauschten oder übermittelten Daten; dies gilt nicht für Daten, die der Allgemeinheit als Teil eines Übertragungsdienstes über ein elektrisches Kommunikationsnetzwerk übermittelt werden, es sei denn, die Daten können mit dem identifizierten Abonnenten oder Benutzer verknüpft werden, der sie aufnimmt. 3.

"Verhaltensregeln " Verträge oder Verhaltensregeln für Unternehmen, zu denen sie sich in Verbindung mit Wirtschaftszweigen oder einzelnen Geschäftstätigkeiten verpflichten, ohne dass sich solche Pflichten aus Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen ergäben. 5.

"kaufmännische Sorgfalt" bezeichnet den Stand von Fachwissen und Gewissenhaftigkeit, von dem vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er von einem Unternehmen in gutem Glauben gegenüber den Konsumenten in seinem Tätigkeitsfeld unter Beachtung der jeweiligen ehrlichen Marktpraxis eingehalten wird;8. wesentlicher Einfluss auf das wirtschaftliche Verhalten des Konsumenten" die Durchführung einer handelspolitischen Maßnahme, um die Entscheidungsfähigkeit des Konsumenten merklich zu beeinflussen und ihn dadurch zu einer kommerziellen Entscheidungsfindung zu bewegen, die er ansonsten hätte fällen müssen;9.

"Geschäftsentscheidung " ist jede unternehmerische Entscheidungsfindung eines Konsumenten oder eines anderen Betreibers darüber, ob, wie und unter welchen Voraussetzungen er ein Rechtsgeschäft eingehen, eine Bezahlung vornehmen, eine Sache oder Leistung zurückbehalten oder veräußern oder ein vertragsgemä?

Dagegen ist unlauteres Handeln nicht zulässig. a) Geschäftsaktivitäten, die sich an Konsumenten wenden oder diese ansprechen, sind unfair, wenn sie nicht der kaufmännischen Sorgfaltspflicht genügen und einen erheblichen Einfluss auf das Wirtschaftsverhalten des Konsumenten haben können. Der Geschäftsverkehr mit den in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Konsumenten ist grundsätzlich nicht zulässig.

Bei der Bewertung von Handelsgeschäften mit Konsumenten wird der Durchschnittsverbraucher oder, wenn sich das Handelsgeschäft an eine besondere Verbrauchergruppe richtet, ein Durchschnittsmitglied dieser Verbrauchergruppe berücksichtigt. Geschäftstätigkeiten, die das Wirtschaftsverhalten nur einer klar erkennbaren Verbrauchergruppe beeinträchtigen können, die aufgrund einer psychischen oder physischen Beeinträchtigung, des Alters oder der Glaubwürdigkeit besonders anfällig für diese Geschäftstätigkeiten oder die Waren oder Dienste, auf denen sie beruhen, sind aus der Perspektive eines Durchschnittsmitglieds dieser Bevölkerungsgruppe zu bewerten.

Jeder, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, die auch das Verhalten des Marktes im Sinne der Teilnehmer regulieren soll und die Verbraucher, andere Teilnehmer oder Wettbewerber erheblich benachteiligen kann. die Eigenschaften, Waren, Leistungen, Aktivitäten oder persönliche oder geschäftliche Umstände eines Konkurrenten verringert oder verschlechtert; 3.

Sachverhalte über die Waren, Leistungen oder das Geschäft eines Wettbewerbers oder über den Entrepreneur oder ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft geltend macht oder weitergibt, die das Geschäft der Gesellschaft oder den Ruhm des Entrepreneurs gefährden können, sofern die Sachverhalte nicht nachweislich eintreffen; oder bei vertraulichen Kommunikationen und wenn der Anmelder oder der Adressat ein legitimes Recht daran hat, ist die Tat nur dann ungerecht, wenn die Fakten der Wirklichkeit widersprechen oder bekannt gemacht worden sind a) eine vermeidbar falsche Darstellung der geschäftlichen Entstehung seitens der Kunden verursacht, c) die für die Fälschung notwendigen Erkenntnisse oder Dokumente unehrlich erworben hat ; 3.

Ein unzulässiger Einfluss besteht, wenn der Gewerbetreibende eine starke Stellung gegenüber dem Konsumenten oder anderen Marktteilnehmern einnimmt, um auch ohne den Einsatz oder die Drohung von physischer Gewalttätigkeit in einer Form zu drängen, die die Entscheidungsfähigkeit des Konsumenten oder anderen Marktteilnehmern erheblich beeinträchtigt. Zeit, Ort, Natur oder Zeitdauer der Tat; der Gebrauch einer bedrohlichen oder beleidigenden Sprache oder eines Verhaltens; die vorsätzliche Nutzung bestimmter Unfallsituationen oder Umstände von solcher Ernsthaftigkeit, dass sie das Urteil svermögen des Konsumenten oder anderer Teilnehmer des Marktes zur Einflussnahme auf seine Entscheidungsfindung erschweren; der Gebrauch der in dieser Unterlage enthaltenen Informationen.

lästige oder unverhältnismäßig hohe außervertragliche Hemmnisse, mit denen der Gewerbetreibende versuchen will, den Endverbraucher oder einen anderen Betreiber an der Wahrnehmung seiner Vertragsrechte zu hindern, einschließlich des Rechts, den Kaufvertrag zu beenden oder zu einem anderen Produkt oder einer anderen Leistung oder einem anderen Gewerbetreibenden zu übergehen; oder die Androhung von rechtswidrigen Handlungen. 4.

Die in Absatz 3 zu berücksichtigenden Umstände umfassen vor allem psychische und physische Behinderungen, Lebensalter, kommerzielle Ungeübtheit, Glaubwürdigkeit, Angst und die Notlage der Konsumenten. 1. jede Person, die bei einer irreführenden Geschäftshandlung, die dazu führen kann, dass der Konsument oder andere Betreiber eine Geschäftsentscheidung trifft, die er sonst nicht treffen würde, unfair ist.

Die Hauptmerkmale der Waren oder Leistungen, wie z. B. Vorhandensein, Natur, Design, Vorzüge, Gefahren, Zusammenstellung, Zubehör, Abläufe oder Zeiten der Fertigung, Lieferungen oder Leistungen, Gebrauchstauglichkeit, Verwendbarkeit, Quantität, Qualität, Kundenservice und Reklamationsverfahren, geografische oder operative Ursprünge, zu erwartende Resultate oder die Resultate oder wesentliche Elemente der Prüfungen der Waren oder Leistungen; die Nutzung der Waren oder Leistungen oder die Nutzung der Waren oder Leistungen, oder die Resultate oder wesentliche Elemente der Prüfungen der Waren oder Leistungen.

der Grund für den Verkauf, wie das Bestehen eines speziellen Preises, der Kaufpreis oder die Berechnungsweise oder die Bedingungen, unter denen die Waren oder Dienstleistungen angeboten werden; Drittens die Persönlichkeit, Merkmale oder Rechte des Unternehmens wie z. B. die Rechte an geistigem Eigentum, einschließlich des Umfangs der Pflichten, Kompetenz, Rechtsstellung, Aufnahme, Mitgliedschaft oder Beziehung, Preise oder Ehren, Motive für den geschäftlichen Akt oder die Vertriebsart; viertens die Persönlichkeit, Merkmale oder Rechte des Unternehmens, einschließlich geistiger Eigentumsrechte.

Ein kommerzieller Akt ist auch dann trügerisch, wenn er im Hinblick auf die Inverkehrbringung von Waren oder Diensten, einschließlich der vergleichenden Werbung, die Gefahr einer Verwechslung mit einer anderen Sache oder Leistung oder mit der Handelsmarke oder einem anderen Unterscheidungsmerkmal eines Konkurrenten schafft. Zu den Informationen im Sinn von Abs. 1 S. 2 gehören auch Informationen im Kontext der vergleichenden Reklame sowie Bilddarstellungen und andere Ereignisse, die darauf abzielen und dazu dienen, diese Informationen zu substituieren.

Bei der Prüfung, ob die Verschleierung einer Tatsachenangabe irreführend ist, ist vor allem deren Relevanz für die wirtschaftliche Entscheidungsfindung nach Ansicht der Öffentlichkeit und die Zweckmäßigkeit der Verschleierung zur Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung zu beachten. Hat eine Person in einem bestimmten Einzelfall unter Beachtung aller Gegebenheiten dem Konsumenten wichtige Informationen vorenthalten, so hat sie ungerecht zu handeln. 3.

dessen Entzug wahrscheinlich dazu führt, dass der Konsument eine kommerzielle Kaufentscheidung trifft, die er sonst nicht treffen würde. Werden Waren oder Leistungen in einer Art und Weise erbracht, die den benutzten Kommunikationsmitteln entspricht und deren Eigenschaften und Preise angibt, damit ein Durchschnittsverbraucher ein Rechtsgeschäft abschliessen kann, so sind folgende Angaben als erheblich im Sinn von Absatz zwei anzusehen, es sei denn, sie resultieren direkt aus den Umständen: (1) Alle grundlegenden Eigenschaften der Waren oder Leistungen, soweit sie den benutzten Waren oder Leistungen und Kommunikationsmitteln angemessen sind; (2).

Der Gesamtbetrag oder, wenn ein solcher aufgrund der Natur der Ware oder Leistung nicht im Vorhinein errechnet werden kann, die Methode zur Berechnung des Preises und ggf. die Berechnung der Fracht-, Liefer- und Versandkosten oder, wenn diese nicht im Vorhinein errechnet werden können, die Möglichkeit, dass diese Mehrkosten entstehen; das Vorliegen eines Widerrufs- oder Rücktrittsrechts.

a) Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt auch die Information, die dem Endverbraucher aufgrund von Vorschriften oder Gesetzen zur Durchführung von Unionsrichtlinien über Handelskommunikation, einschließlich Öffentlichkeitsarbeit und Vermarktung, nicht verweigert werden kann, als erheblich. Mangels eines Hinweises auf den wirtschaftlichen Sinn einer gewerblichen Tätigkeit, es sei denn, eine solche gewerbliche Tätigkeit resultiert direkt aus den Gegebenheiten und kann dazu führen, dass der Konsument eine geschäftliche Wahl trifft, die er sonst nicht treffen würde, gilt ebenfalls als ungerecht.

nicht in objektiver Weise mit einem oder mehreren wesentlichen, relevanten, überprüfbaren und typischen Merkmalen oder dem Kaufpreis dieser Waren oder Leistungen zusammenhängt, Drittens besteht die Verwechslungsgefahr im Handel zwischen dem Werbetreibenden und einem Wettbewerber oder zwischen den von ihm oder den von ihm oder von ihm benutzten Waren oder Leistungen, viertens.

das Ansehen der von einem Wettbewerber benutzten Marke missbraucht oder verschlechtert, so stellt die Marke eine Sache oder einen Dienst als Fälschung oder Fälschung einer unter einer Schutzmarke verbreiteten Sache oder eines Dienstes dar. Zumutbare Belästigungen eines Marktteilnehmers sind verboten.

Im Falle der Bewerbung über ein nicht in den Absätzen zwei und drei aufgeführtes kommerzielles Kommunikationsmittel, das für den Fernverkauf geeignet ist und über das ein Konsument ständig kontaktiert wird, obwohl er offensichtlich nicht kontaktiert werden möchte; im Falle der Bewerbung mit einem Telefongespräch mit einem Konsumenten ohne seine vorhergehende Zustimmung oder mit einem anderen Teilnehmer des Marktes ohne seine mindestens vermutete Zustimmung, ist dies der Fall 3.

3. ein Unternehmen vom Auftraggeber im Rahmen des Verkaufs von Waren oder Leistungen eine Postanschrift erhält, die er für die direkte Werbung für seine eigenen gleichartigen Waren oder Leistungen nutzt, der Auftraggeber bei Abholung der Anschrift und bei jeder Nutzung ausdrücklich darauf hinweist, dass er der Nutzung ohne weitere Kosten als die Übertragungskosten nach den Grundtarifen ablehnen kann.

Bei einer rechtswidrigen Handelstätigkeit im Sinne von Abs. 5 oder Abs. 4 kann ein Antrag auf Entfernung und bei Gefahr der Wiederholung auf Versäumnis gestellt werden. Die Forderungen nach Abs. I werden abgetreten an: Jeder Wettbewerber; die rechtlich zuständigen Verbände zur Vertretung von gewerblichen oder selbständigen beruflichen Belangen, soweit ihnen eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen angehören, die Waren oder Leistungen der gleichen oder einer verwandten Gattung auf dem gleichen Absatzmarkt verkaufen, soweit sie in der Lage sind, ihre gesetzlichen Pflichten zur Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Belange zu erfüllen und soweit die Verletzung die Belange ihrer Gesellschafter, namentlich nach ihren persönlichen, materiellem und finanziellem Vermögen, betrifft; die Verletzung.

a) Die Durchsetzung der in Abs. 1 genannten Forderungen ist nicht zulässig, wenn sie unter Beachtung aller Sachverhalte beleidigend ist, vor allem wenn sie in erster Linie dazu dienen, einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Täter zu begründen. In § 13 Abs. 1 und 3 S. 2 des Unterlassungsgesetzes ersetzen die in dieser Bestimmung enthaltenen einstweiligen Verfügungsansprüche den in § 1 oder 2 des Unterlassungsgesetzes genannten Schaden.

Jeder, der eine unzumutbare unternehmerische Tätigkeit nach § 3 oder 7 schuldhaft ausführt, ist dazu angehalten, den Teilnehmern den entstandenen Schaden zu ersetzen. Derjenige, der nach § 3 oder 7 absichtlich eine rechtswidrige Tätigkeit ausübt und dabei einen Überschuss auf Kosten einer großen Zahl von Kunden erwirtschaftet, kann von den Unterlassungsberechtigten nach 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 Ansprüche auf Rückgabe dieses Überschusses an den Staatshaushalt geltend machen.

Ist die Forderung nach Abs. 1 erfüllt, so zahlt die Bundesbehörde dem Zahlungspflichtigen den abgetretenen Betrag in Form der ausgewiesenen Zahlung zurück. Sie unterrichten die verantwortliche Behörde des Staates über die Durchsetzung der Ansprüche nach Abs. 1.

In den §§ 8, 9 und 12 Abs. 1 S. 2 gilt eine Verjährungsfrist von sechs Monaten. 6. Schadenersatzansprüche Verjährung zehn Jahre nach ihrer Entstehung, längstens aber 30 Jahre nach der schadensverursachenden Tat, unabhängig von Wissen oder grober Fahrlässigkeit. Bei der Ermittlung des Streitwertes für Forderungen nach 8 Abs. 1 ist eine Wertminderung zu beachten, wenn der Gegenstand lediglich in Form und Ausmaß eingelagert wird oder wenn die Belastungen einer der Beteiligten mit den Rechtsverfolgungskosten nach dem vollständigen Betrag in Anbetracht ihrer Finanz- und Ertragslage unzumutbar erscheinen.

95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsgesetzes findet Anwendung. Im Übrigen ist nur das zuständige Amtsgericht für Handlungen aufgrund dieses Bundesgesetzes verantwortlich. Für Ansprüche der Unterlassungsberechtigten nach 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 findet S. 1 nur Anwendung, wenn der Antragsgegner weder eine in Deutschland niedergelassene Handels- oder selbstständige Erwerbstätigkeit noch einen Wohnort hat.

Im Fall einer Berufung durch eine nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 zur Erhebung eines einstweiligen Rechtsschutzanspruchs befugte Stelle ist eine gleiche Zahl von Unternehmern und Verbrauchern als Hilfspersonen heranzuziehen, ansonsten zumindest zwei sachkundige Unternehmen. Auf den Ausschluss und die Zurückweisung von Angehörigen der Schlichtungsstelle finden die 41 bis 43 und 44 Absätze 2 bis 4 der ZPO entsprechende Anwendung.

Die Schiedsstellen können, soweit die wettbewerbsrechtlichen Handlungen Konsumenten angehen, von beiden Seiten aufgefordert werden, den Streit mit dem Widersprechenden zu erörtern; die Genehmigung des Widersprechenden ist nicht erforderlich. Ist eine Einigung erzielt worden, so ist sie in einem gesonderten Dokument festzuhalten und von den an der mündlichen Verhandlung beteiligten Vermittlungsstelle und den Beteiligten unter Nennung des Datums ihres Abschlusses zu unterzeichnen.

Ist eine Streitigkeit der in Abs. 3 zweiter Gedankenstrich genannten Art ohne vorherigen Rechtsbehelf bei der Schlichtungsstelle eingelegt worden, so kann das Schiedsgericht auf Verlangen und unter Festsetzung eines neuen Datums die Beteiligten anweisen, vor diesem Zeitpunkt bei der Schlichtungsstelle einen Rechtsbehelf zur einvernehmlichen Regelung einzulegen. Paragraph 8 findet keine Anwendung.

zur Zusammensetzung unter entsprechender Mitwirkung von nicht zu den Industrie- und Handelskammern gehörenden Unternehmen ( 2 Abs. 2 bis 6 des im BGBl. Teil III, Strukturnummer 701-1, bekannt gemachten Gesetz über die vorläufige Verordnung über das Recht der Industrie- und Handelskammern) und über die Geldbußen und Auslagenerhebung durch die Schlichtungsstelle.

In den Schlichtungsstellen sind die für ein Land eingerichteten und mit staatlichen Geldern unterstützten Angebote der Verbraucherstellen zur Ermittlung der in Abs. 2 S. 2 bezeichneten Konsumenten zu berücksicht. Die Schlichtungsstelle kann in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ungeachtet des Absatzes 2 erster Satz auch durch einen Rechtsexperten als Vorsitzenden mit der Qualifikation als Fachrichter nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ausgefüllt werden.

Bei irreführender Bekanntmachung falscher Informationen in einer für eine große Zahl von Menschen bestimmten Bekanntmachung oder Kommunikation mit der Intention, den Eindruck eines besonders vorteilhaften Angebotes zu erwecken, wird eine freiheitsentziehende Strafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldbuße verhängt. Wird im Geschäftsverkehr die Verpflichtung eingegangen, die Konsumenten zum Kauf von Waren, Leistungen oder Rechten zu bewegen, indem sie ihnen entweder vom Organisator selbst oder von einem Dritten Sondervorteile zugesichert haben, wenn sie andere zum Abschluß ähnlicher Transaktionen veranlaßt haben, die wiederum nach der Natur dieser Werbeaussagen dazu dienen, solche Vorzüge für korrespondierende Werbeaussagen anderer Kunden zu erwirken, wird eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldbuße verhängt.

Derjenige, der zum Zwecke des Wettbewerbes, des Eigeninteresses, zugunsten eines Dritten oder mit der Intention, dem Eigentümer des Betriebes zu Schaden zu kommen, auch a) mit technischen Mitteln zu bestrafen ist, c) einen Gegenstand zu entfernen, in dem das Geheimniss enthalten ist, 2) unbefugte Verwertung oder Weitergabe eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, das durch eine der in Abs. 1 genannten Bekanntmachungen oder durch eine andere unbefugte Beschaffung oder gesicherte Maßnahme gemäß Abs. 1 herbeigeführt wird.

die gewerbsmässige Tätigkeit, die Nutzung nach Abs. 2 Nr. 2 im Inland selbst. Im Übrigen ist § 5 Abs. 7 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die unbefugte Verwendung der ihm im Geschäftsverkehr überlassenen Unterlagen oder Regelungen technischen Charakters, wie z. B. Pläne, Muster, Schablonen, Zuschnitte, Rezepturen, zum Zwecke des Wettbewerbes oder zu seinem eigenen Vorteil, oder die Weitergabe an Dritte, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder einer Geldbuße ahndet.

4 ) 5 Abs. 7 Strafgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Im Übrigen ist § 5 Abs. 7 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Werbung für einen Anruf bei einem Konsumenten ohne dessen vorheriges ausdrückliches Einverständnis entgegen 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2. Abweichend hiervon ist die Behörde im Sinn von 36 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsstrafrechts die BNetzA.

Die unrichtige Erklärung eines Unternehmens, einen Kodex zu unterzeichnen; die Benutzung von Gütesiegeln, Qualitätssiegeln oder dergleichen ohne die notwendige Ermächtigung; die unrichtige Erklärung, dass ein Kodex von einer Behörde oder einer anderen Einrichtung angenommen wurde; die unrichtige Erklärung, dass der Kodex von einer Behörde oder einer anderen Einrichtung gutgeheißen wurde; die unrichtige Erklärung, dass ein solcher Kodex von einer anderen Behörde gutgeheißen worden ist; die unrichtige Erklärung. der unwahren Behauptung, dass ein von ihm ausgeführter unternehmerischer Akt oder eine von ihm ausgeführte Sache oder Leistung von einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Körperschaft oder der unwahren Behauptung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung, Zulassung oder Zulassung erfüllt sind; oder und 6.

Angebote von Waren oder Leistungen im Sinn von 5a Abs. 3 zu einem gewissen Betrag, wenn der Auftragnehmer nicht erklärt, dass er ausreichende Anhaltspunkte dafür hat, dass er diese oder ähnliche Waren oder Leistungen für einen vertretbaren Zeitpunkt nicht oder nicht in ausreichender Stückzahl zu dem angegebenen Betrag erbringen kann (Lockangebote).

Liegt die Lagerdauer unter zwei Tagen, so hat der Auftragnehmer die Eignung zu beweisen; 5. wenn der Auftragnehmer dann mit der Intention, statt dessen eine andere Sache oder eine andere Sache zu verkaufen, eine mangelhafte Durchführung der Sache oder eine mangelhafte Erbringung der Sache nachweist oder sich weigert, die beantragte Sache oder den Auftrag innerhalb einer angemessenen Frist entgegenzunehmen oder die angebotene Sache zu erbringe. 3.

der unzutreffende Hinweis, dass gewisse Waren oder Dienste im Allgemeinen oder unter gewissen Voraussetzungen nur für einen sehr beschränkten Zeitrahmen zur Verfügung stehen, um den Konsumenten zu ermutigen, eine sofortige kommerzielle Entscheidungsfindung zu treffen, ohne dass dieser die Zeit und die Möglichkeit hat, eine informierte Wahl zu treffen; 7. Kundendienst in einer anderen als der vor dem Geschäftsabschluss geführten Verhandlungssprache, wenn die ursprüngliche Landessprache nicht die offizielle Landessprache des Mitgliedstaates ist, in dem der Gewerbetreibende ansässig ist, es sei denn, die Kunden werden vor Geschäftsabschluss darüber informiert, dass diese Dienste in einer anderen als der ursprünglichen Landessprache angeboten werden; 9. und

der unzutreffende Hinweis oder der falsche Eindruck, dass eine Sache oder Leistung marktfähig ist; die unzutreffende Bezeichnung oder der falsche Eindruck, dass gesetzliche Rechte eine besondere Eigenschaft des Angebotes darstellen; 1. die Verwendung der vom Unternehmen finanzierten redaktionellen Beiträge zur Absatzförderung, ohne dass sich dieser Bezug aus dem Gehalt oder der Form der visuellen oder akkustischen Präsentation (als Informationen verdeckte Werbung) ergeben würde; 1. falsche Informationen über die Natur und das Ausmass einer Bedrohung der persönlichen Unversehrtheit des Konsumenten oder seiner Familienangehörigen für den Falle, dass er die angebotenen Waren nicht kauft oder die angebotenen Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen würde; und zwar durch die Verwendung von

Die Einfuehrung, der Einsatz oder die Foerderung eines Verkaufsfoerderungssystems, das den Anschein erweckt, dass die Verguetung allein oder hauptsaechlich durch die Einfuehrung anderer Beteiligter erreicht werden kann (Schneeball- oder Pyramidensystem); die unzutreffende Behauptung, der Gewerbetreibende werde bald seinen Geschaeftsbetrieb oder seine Betriebsraeume verlassen; der Einsatz eines Foerderungssystems fuer ein Produkt oder eine Leistung, die dem Produkt oder der Leistung eines anderen Anbieters vergleichbar ist; und die Einfuehrung eines anderen Teilnehmersystems ("Schneeball oder Pyramidensystem").

der Hinweis, dass ein bestimmtes Produkt oder eine besondere Leistung die Chancen auf den Gewinn eines Glücksspiels steigern könnte; 16. der unzutreffende oder irreführende Eindruck, dass der Konsument bereits einen Gewinn erzielt hat oder erzielen wird oder durch eine besondere Tat einen Gewinn erzielen wird, wenn ein solcher Gewinn oder ein solcher Gewinn nicht vorliegt, oder wenn auf jeden Fall die Erlangung eines Preises oder eines anderen Vorteils von der Bezahlung eines Geldbetrages oder der Kostenübernahme abhängt; die unzutreffende Aussage, dass eine Leistung Krankheit, Fehlfunktion oder Missbildung kurieren kann; oder

falsche Angaben über die Marktverhältnisse oder Lieferquellen, um die Kunden zum Kauf oder zur Inanspruchnahme eines Produkts oder einer Leistung zu ungünstigeren Konditionen als den allgemeinen Marktverhältnissen anzuregen; 22. das Anbieten eines wettbewerbsorientierten oder wettbewerbsorientierten Angebots, wenn weder die vorgesehenen Gewinne noch ein geeignetes Pendant zuerkannt werden. 22.

des Anbietens einer Sache oder Leistung als "frei", "frei", "frei" oder dergleichen, wenn dennoch eine Kostenübernahme erfolgen soll; dies betrifft nicht solche Aufwendungen, die im Rahmen der Annahme des Angebots von Waren oder Dienstleistungen oder der Entgegennahme oder Zustellung der Sache oder der Nutzung der Leistung unvermeidlich sind; 24.

den falschen Anschein erweckt, dass das angebotene Produkt oder die angebotene Leistung bereits geordert wurde; den falschen Anschein, dass der Unternehmen ein Konsument ist oder nicht für die Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit arbeitet; den falschen Anschein oder den falschen Anschein, dass der Kundenservice im Rahmen von Waren oder Leistungen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europ.

den Eindruck erweckt, dass der Konsument gewisse Räume nicht ohne vorherige Vertragsunterzeichnung verlässt; 2 6- im Falle eines persönlichen Besuchs in der Familie, bei Nichterfüllung einer Bitte der Person, die besucht wurde, die Heimat zu verlassen oder nicht wiederzukehren, es sei denn, der Aufenthalt ist zur legitimen Erfüllung einer Vertragsverpflichtung legitim. 3.

Massnahmen, die den Konsumenten davon abhalten, seine Vertragsrechte aus einem Versicherungsvertrag geltend zu machen, indem er bei der Inanspruchnahme seines Anspruches die Einreichung von Dokumenten fordert, die zum Beweis dieses Anspruches nicht notwendig sind, oder indem er auf Briefe, die einen solchen Anspruch geltend machen, konsequent nicht antwortet; 29.

eine direkte Bitte an die in einer Anzeige enthaltenen Minderjährigen, das angebotene Produkt oder die angebotene Leistung selbst zu kaufen oder ihre Mutter oder andere Erwachsenen dazu zu ermutigen; 3. eine explizite Erklärung, dass die Arbeit oder der Unterhalt des Arbeitgebers in Gefahr ist, wenn der Konsument das Produkt oder die Leistung nicht annimmt.