Oft ist jedoch unklar, ob der Einsatz von Quarzhandschuhen (kurz Quarzhandschuhe) grundsätzlich oder in Einzelfällen unzulässig ist. Quarzgefüllte Schutzhandschuhe unterliegen nicht dem Bundeswaffengesetz, da sie keine Waffen im Sinn des Waffengesetzes sind. Somit ist der Gebrauch und der Gebrauch von Quarz-Sand Handschuhen waffenrechtlich ungefährlich.
Aber nicht nur aus Sicht der Strafverteidiger ist es von Interesse, ob Quarzsand-Handschuhe wenigstens in Einzelfällen ein gefährlicher Helfer im Sinn des Strafgesetzbuchs (StBG) sein können. Bei Personenschäden würde dies z. B. heißen, dass ein Handgriff mit einem mit Quarzsand gefüllten Schutzhandschuh anstelle einer simplen Verletzung ( 223 StGB) eine lebensgefährliche Verletzung wäre (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Das Bundesgericht hält in einem Quarz-Handschuh ein Gefahrenwerkzeug (BGH, BGH, Entscheidung vom 26.04.2012 - Az. 4 StR 51/12). "Quarz-Handschuhe sind grundsätzlich gesundheitsgefährdende Arbeitsmittel im Sinn von 224 Abs. 1 Nr. 2 SGB. Gefährlich ist ein Gerät, das aufgrund seiner Objektivität zu erheblichen Personenschäden führen kann.
Die Quarz-Handschuhe dienen nach Auffassung des Landgerichts nur dem passiven Schutz des Benutzers und sind daher nicht als gefährliche Werkzeuge im Sinn des 224 Abs. 1 Nr. 2 SGB zu klassifizieren. In seinem Urteil vom 26. April 2012 (das angesichts der vermeintlichen Gefahr von Quarz-Handschuhen recht kurz und allgemein ist) bezieht sich der BGH auf zwei frühere Entscheidungen zur weiteren Rechtfertigung, darunter eine Verfügung vom 25. September 1997 (BGH, Urteil vom 25. September 1997 - Rechtssache 4 StR 438/97), in der es heißt: "Nach den Gründen für die Urteilsverkündung war der Beklagte unter anderem an der Verletzung des Friedens beteiligt.
gekleidet mit "Quarzhandschuhen", die "hervorragend zur Verteilung von erheblichen Schockverletzungen eignen" (UA 17, 36). Nicht nur für Rüstungsgüter im Sinne des 125 a S. 2 Nr. 2 S. 2 S. 2 S. 2 gelten die Vorschriften des 125 a S. 2 S. 2 StGB, sondern auch für alle Objekte, die nach ihrer sachlichen Natur und der vorgesehenen Verwendungsweise zur Verursachung von erheblichen Schäden in Betracht kommen (vgl. BGHR S. 125 a S. 1; BayObLG JR l987, S. 566; L ENCKNER in Schönke/Schröder S. 2 5-85. a Rdn. 8 m.w.N.).
Der Quarz-Handschuh, der die Konsequenzen eines Schlags klar verstärkt, hat eine solche Ausstrahlung. "Während die Entscheidung vom 25.09.1997 wenigstens etwas anderes zum Themenbereich Quarzsand-Handschuhe beinhaltet, ist der Hinweis auf die Entscheidung vom 10.01.2011 (Ref. 5 StR 515/10) vollständig leer. Es beinhaltet nur einmal das Stichwort Quarz-Handschuhe - aber ohne jegliche gesetzliche Beurteilung .
Worauf hin der BGH nun gerade die mit Quarz-Sand gefüllten Schutzhandschuhe als gefährliche Hilfsmittel einstuft, ist für den schrägen Betrachter versteckt. Der Kern der beiden einschlägigen Urteile des Bundesgerichtshofs lautet: Quarzglashandschuhe erhöhen die Konsequenzen eines Hiebe. Damit sind sie für die Verursachung erheblicher Schäden bestens gerüstet. Sie sind daher wieder ein gefährlicher Helfer.
Quarz-Handschuhe verstärken nicht die Schlagfestigkeit und das Verletzungsrisiko bei einem Handgriff. So kann ein Stoß mit einem Quarz-Handschuh nie eine höhere Aufprallenergie erzeugen als ein Stoß mit der bloßen Hand. Nach wie vor ist nicht klar, wie die Meinung des Bundesgerichtshofes zu einer Steigerung der tatsächlichen Wirkungsenergie führt.
Der BGH hat in einem Urteil vom vergangenen Jahr (BGH, Urteil vom 18.09.2013 - Ref. 5 StR 403/13) jedoch noch einmal auf die Gefahr von Quarz-Handschuhen hingewiesen. Hier gilt im Sinn von 250 Abs. 1 Nr. 1a SGB. Die Mindeststrafe für Raubüberfälle wird dadurch von einem Jahr auf volle drei Jahre angehoben, wenn einer der Taeter Quarz-Handschuhe bei sich trägt - er muss sie nicht einmal tragen.
Die Senatsverwaltung bezieht sich in ihrer Verfügung ohne weitere Gründe auf die Verfügung des vierten Strafsenates vom 26. April 2012, die ihrerseits auf der 17-jährigen Verfügung von 1997 beruht. Daß der BGH eine völlig unzutreffende Auffassung von mit Quarz-Sand befüllten Schutzhandschuhen haben kann, beweist der Verweis in seiner Verfügung vom 26.04.2012 auf sein Urteil vom 13.01.2005 (Az. Nr. 43 StR 469/04).
Dieser Handschuh ist in keiner Hinsicht mit einem Quarzhandschuh zu vergleichen. Bei der Ballenpressung der Fäuste wird der Quarzhandschuh mit eingepresst und damit bis zu einem gewissen Grad kompaktiert. Schlussfolgerung: Es sollte auf keinen Fall geleugnet werden, dass Quarz-Handschuhe bei physischen Konflikten gern und oft in relevanten Bereichen eingesetzt werden. Nichtsdestotrotz ist es - manchmal auch in diesen Bereichen - ein weit verbreitetes Missverständnis, dass allein der Einsatz von Quarz-Handschuhen schwerere Schäden verursachen könnte als ein Faustschlag.
Quarz-Handschuhe sind daher kein Gefahrgut im strafrechtlichen Sinn. Wenn der Schlitzer anstelle von Quarz-Handschuhen ein Tuch um seine Hand wickelt, würde niemand daran denken, das Tuch als gefährlich zu betrachten. Gemäß 17a Abs. 1 des Versammlungsgesetzes ist es verboten, bei Veranstaltungen im Freien Objekte mit sich zu tragen, um Zwangsmaßnahmen der Ordnungskräfte zu verhindern.
Auch Quarz-Handschuhe können für diesen Zweck verwendet werden. Das bloße Tragen von Quarz-Handschuhen im Gepäck oder in der Hosen-Tasche bedeutet nicht zwangsläufig ein solches Testament (OLG Dresden, Beschluss vom 17.06.2008 - Ref. 1 Ss 401/08).